ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 – Angebote und Lieferbedingungen

Für alle Angebote, Abschlüsse und Lieferungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Auftragserteilung gelten diese Bedingungen als anerkannt, und zwar auch dann, wenn der Käufer in seinen eigenen Bedingungen die Anerkennung anderer Bedingungen ablehnt. Ein fehlender Widerspruch oder fehlende Stellungnahme zu den Bedingungen des Käufers gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung. Unsere Bestätigungen der Auftragsannahme auf Auftragskopien des Käufers schließt die ausschließliche Vertragsgrundlage unserer AGB nicht aus und dienen lediglich dazu, den EDV-Erfordernissen des Käufers zu entsprechen. Die Anerkennung einer, mehrerer oder sämtlicher Klauseln des Käufers setzt eine in schriftlicher Form geregelte Individualabsprache voraus.

§ 2 – Rechtsgültigkeit von Aufträgen und Absprachen

Unsere Angebote sind, sofern sie keine andere Frist ausweisen, 30 Tage, vom Angebotsdatum gerechnet gültig.
Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigungen rechtsgültig, deren Inhalt in Verbindungen mit unseren Allgem. Geschäftsbedingungen ausschließlich für das Vertragsverhältnis maßgebend sind. Telefonische oder mündliche Vereinbarungen, Absprachen und Individualabsprachen mit unserm Verwaltungs- und Außendienstpersonal werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsgültig. Dasselbe gilt für Nebenabreden, Veränderungen oder Ergänzungen zu diesen, die erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsgültig werden.

§ 3 – Preise

Unsere Preise verstehen sich, soweit von uns nicht abweichend bestätigt oder festgelegt, bei Lieferung ab Werk: 46354 Südlohn, zuzüglich Verpackung und Transportkosten sowie der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sie können sich erhöhen, falls am Tage der Lieferung veränderte Fertigungsbedingungen vorliegen, die z. B. durch Steigerungen der Löhne, Rohstoffpreise oder sonstiger Kosten hervorgerufen sind. Der Umfang der Erhöhungen bestimmt sich nach dem Verhältnis der Veränderung der Fertigungsbedingungen. Im Verhältnis zu nicht unter §24 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallenden Käufer, gilt Absatz 2 jedoch nur, sofern die Lieferung länger als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Die Preise gelten für die in unseren Angeboten ausgewiesenen Stückzahlen,Materialien und technischen Ausführungen. Sollten sich diese infolge eines von uns nicht treuwidrig herbeigeführten, nach Auftragserteilung eintretenden Umstands ändern, so behalten wir uns das Recht zu entsprechender Änderung unserer Leistung und Preise vor. Das Eintreten eines solchen Umstands wird von uns unverzüglich mit den dafür maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt. Ist die Änderung dem Käuferwegen Vermeidbarkeit, Erheblichkeit oder aus einem wichtigen Grund nicht zuzumuten, so kann er unverzüglich von dem Vertrage zurücktreten, ohne dass daraus beiderseits Ansprüche auf Schadensersatz entstünden. Sollte der Käufer, abweichend zu seiner Anfrage oder unserem Angebot, bei Auftragserteilung Stückzahlen, Materialien oder technische Ausführungen ändern, behalten wir uns das Recht vor, die Auftragsannahme zu verweigern, von unserem Angebot zurückzutreten und ein dem veränderten Sachverhalt angepasstes neues Angebot vorzulegen.

§ 4 – Lieferfristen

Unsere Lieferzeitangaben in Angeboten sind circa Fristen und erfolgen nach bestem Ermessen, unter Berücksichtigung der am Tage des Ausstellens herrschenden Liefersituation und Produktionsmöglichkeiten. Sofern die Lieferung nicht ab Lager erfolgt – für Lagerware behalten wir uns Zwischenverkauf vor -, müssen die Lieferfristen im Einzelnen, nach Abklärung sämtlicher technischer, kaufmännischer und soweit erforderlich nach Freigabe der Konstruktions- bzw. Planfreigaben für Anlagen, arbeitsplatztechnische Versorgungs- und Schnittstellenkriterien abgesprochen werden, wobei unsere schriftliche Bestätigung maßgebend ist. Ergeben sich unvorhergesehene Verzögerungen der Lieferung wegen nachweisbaren von uns nicht zu vertretenden Umständen technischer oder anderer Art, wie z. B. Streik, Brand, Rohstoffmangel, andere Betriebsstörungen oder höhere Gewalt, die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen oder wesentlich erschweren, so sind wir berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Störung zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer daraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Das Eintreten eines solchen Umstandes wird von uns unverzüglich mit den dafür maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur im Falle unseres Verzuges berechtigt, soweit der Käufer zu dem in §310 des BGB-Gesetzes genannten Personenkreis gehört, sind Schadensersatzforderungen des Käufers wegen Leistungsverzuges bzw. zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. In diesem Fall ist der Ersatzanspruch jedoch begrenzt auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden. Soweit der Käufer nicht zu dem in §310 des BGB-Gesetzes genannten Personenkreis gehört, ist der Ersatzanspruch außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf den um Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt, Ersatz des reinen Verzögerungsschadens wird in keinem Falle geleistet.

§ 5 – Gewährleistung

Wir verpflichten uns, alle von uns zu vertretenden Mängel an der von uns gelieferten Ware in den Werkstätten unseres Werkes kostenfrei zu beseitigen oder die mangelhafte Ware zu ersetzen. Transportschäden, unsachgemäße Behandlung und normaler Verschleiß sind davon ausgeschlossen. Die Entscheidung ob es sich um Material-, Bearbeitungsfehler oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung durch den Käufer handelt, behalten wir uns vor. Weitergehende Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung Minderung zu verlangen oder den Vertag zu wandeln. Ein Anspruch auf Schadensersatz jedweder Art einschließlich des Ersatzes mittelbarer Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn es liegt grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder Vorsatz, bzw. grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Falle grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der Ersatz bei unter § 31 des BGB-Gesetzes fallenden Käufern begrenzt auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden. Der Käufer ist verpflichtet, jede Lieferung auf Menge, Qualität und Ausführung unverzüglich zu kontrollieren und etwaige Mängel anzuzeigen. Werden offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware gerügt, so entfallen jegliche Ansprüche des Käufers. Nicht offensichtliche Mängel müssen spätestens in der Frist gerügt sein, die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch entspricht. Bei späterer Mängelanzeige entfallen jegliche Ansprüche des Käufers.

§ 6 – Zeichnungsteile/Patente

Für spezielle Ausführungen von Teilen gemäß vom Käufer vorgelegter Zeichnungen trägt der Anfragende oder Besteller das patentrechtliche Risiko. Der Anfragende oder Besteller stellt uns hiermit von allen etwaigen patentrechtlichen Ansprüchen frei.

§ 7 – Ausfallmuster/Prototypen

Bei Bestellung von Teilen nach Muster oder Zeichnung werden dem Käufer Ausfallmuster zum schriftlichen Gutbefund vorgelegt. Beanstandungen nach Gutbefund der Ausfallmuster können nicht berücksichtigt werden, wenn die gelieferten Teile dem Ausfallmuster entsprechen.

§ 8 – Abrufaufträge

Werden Aufträge auf Abruf oder Restmengen aus diesen, nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Rahmenlaufzeit abgerufen, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von höchstens 4 Wochen, auf sofortiger Abnahme zu bestehen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz geltend zu machen.

§ 9 – Auftragsannullierungen

Auftragsannullierungen oder -änderungen nach erfolgter Abnahme des Auftrages setzen unsere Schriftlich Zustimmung voraus. Bereits gefertigte Teile sowie speziell zur Ausführung eines Auftrages erstellte Werkzeuge werden von uns in Rechnung gestellt.

§ 10 – Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitest, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
  4. Der Verkäufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 5, auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
  5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorgehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
  6. a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger Saldoforderungen an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
    b)Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
  7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer vom der Abtretung zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
  8. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
  9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  11. Der Käufer verwehrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaft oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedienungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
  13. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der seiner vollen Bezahlung Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.

§ 11 – Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnung ist innerhalb der gewährten Zahlungsziele zahlbar.
b) Kommt der Käufer mit Seinen Zahlungen länger als 2 Wochen in Verzug, so werden alle Forderungen aus früheren und späteren Lieferungen sofort fällig. Des Weiteren werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über den Wechseldiskontsatz der Europäischen Zentralbank entrichtet.
c) Eine Aufrechnung des Käufers ist außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen Ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen.
Satz 2 gilt bei nicht unter §310 des BGB-Gesetzes fallenden Kunden nicht für ein Zurückbehaltungsrecht, soweit dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 12 – Versand

Versand und Lieferungen erfolgen unfrei und aufGefahr des Käufers. Auchwenn frachtkostenfreie Lieferungmit demKäufer vereinbart ist.

§ 13 – Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie für alle aus dem Liefergeschäft entstehenden Verbindlichkeiten ist für beide Teile 46354 Südlohn. Gerichtsstand ist für beide Teile ist 46354 Südlohn. Wir sind aber auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz zu verklagen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

§ 14 – Allgemeines

Sollte einer der vorgenannten Bestimmungen durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung soll eine bei sinngemäße Vertragsauslegung zulässige gültige Bestimmung treten.

SKYplast GmbH & Co. KG, Fassung: 05/2018

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